Bitte bei Hundeanmeldungen folgende Punkte beachten:
Frist:
Personen, die einen über zwölf Wochen alten Hund halten, müssen dies dem Gemeindeamt
(Hauptwohnsitzgemeinde) innerhalb von fünf Werktagen melden.
Erforderliche Daten:
Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz des Hundehalters*der Hundehalterin
(Hundehalter*in muss mindestens 16 Jahre sein)
Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
Name und Hauptwohnsitz des*der Vorbesitzer*in
Beizulegende Unterlagen:
Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung;
Haftpflichtversicherungsnachweis (Polizze oder Bestätigung der Versicherung) für den Hund mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro.
(Änderungen oder Wechsel der Versicherung sind innerhalb von vier Wochen ebenfalls zu melden)
Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank (kann innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden);
Bestätigung eines*einer Tierarztes*Tierärztin über Größe und Gewicht des Hundes (nicht vor dem 12. Lebensmonat des Hundes, spätestens zwei Monate nach dem 12. Lebensmonat vorzulegen, wenn dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann);
Bei großen Hunden (mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht) ist eine Bestätigung über die positiv absolvierte Alltagstauglichkeitsprüfung bis spätestens zum 18. Lebensmonat vorzulegen. Bei älteren Hunden (über 12 Lebensmonate) innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung (nicht erforderlich für Hunde über acht Jahren).
Hinweis: Wird die Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, muss der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb geführt werden. Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffällig, mit den damit verbunden Folgewirkungen.
Spezielle Rassen:
Die Bestimmungen für große Hunde gelten auch für Hunde spezielle Rassen und deren Kreuzungen untereinander. Dazu zählen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu. Bei Zweifeln über die Rasse ist ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
Ab dem 1.12.2024 müssen Hunde keine Hundemarke mehr tragen.
Wichtig:
Die Nichteinhaltung der Pflichten nach dem Oö. Hundehaltegesetz und der Hundeabgabeordnung der Gemeinde Mühlheim am Inn wird mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.
Bitte beachten Sie auch die Informationen zu den Themen "Hundechip und Heimtierdatenbank" und Hundeabgabe!
Oö. Hundegesetz 2024 - NEU